[ Auszug: Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pfl ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]